Zusammenfassung
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht zeigt Beschleuni-gungs- und Vereinfachungspotenzial zur Erstellung des AZB.
Der Erlass bezieht sich zunächst auf die überarbeitete Arbeitshilfe zum AZB der Redaktionsgrup-pe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) vom 16.08.2020 (LABO_Arbeitshilfe_AZB_ueberarbeitet_2018), der von der Umweltministerkonferenz (MUNLV) zugestimmt wurde.
Befreiung von der AZB-Pflicht bei AwSV¹-Anlagen
Ausnahmen von der Befreiung vom AZB im Einzelfall
Befreiung vom AZB bei IED-Abwasseranlagen
Gemäß Vorgaben der IZÜV⁶ und des BImSchG ist im Genehmigungsverfahren für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes zu prüfen. Dabei ist Abwasser nicht als relevanter gefährlicher Stoff (rgS) anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass relevante gefährliche Stoffen (rgS) für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage in AwSV-Anlagen gehandhabt werden. Daher richtet sich die Pflicht zur Vorlage eines AZB nach den Maßgaben für AwSV-Anlagen.
AZB-Pflicht bei Änderungsanzeigen (§ 15 BImSchG) und Mitteilungen (§ 12 BImSchG)
Bei anzeigebedürftigen Änderungen nach § 15 Abs 1 Satz BImSchG besteht keine Pflicht zur Erstellung eines AZB. Dieses gilt auch bei der Mitteilung über den Einsatz neuer Stoffe nach § 12 Abs. 2b BImSchG für Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen.
Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei Einsatz relevanter gefährlicher Stoffe (rgS)
Der Erlass stellt darüber hinaus klar, dass keine Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung vorliegt, wenn rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dessen Einsatz keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter (§ 1 BImSchG: Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) hervorgerufen werden können. Somit ist dann auch kein Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
Nachreichen eines AZB
Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen vorzulegen (§ 10 Abs. 1a, BImSchG). Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass der AZB bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachgereicht, von der Behörde geprüft und gebilligt wird (§ 7 Abs. 1, 9. BImSchV).
Keine Auslegungspflicht
Der AZB gehört nicht zu den Unterlagen, die öffentlich auszulegen sind.
Behördliche Zusammenarbeit
Die Zulassungsbehörde entscheidet über das Erfordernis und die notwendigen Inhalte des AZB. Die Bodenschutzbehörde der entsprechenden Verwaltungsebene berät und unterstützt die Zulassungsbehörde. Bei der Zuständigkeit der Bezirksregierung wird empfohlen die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Diese erhält auch eine Ausfertigung des AZB.
Beratung und Unterstützung der Antragsteller
Zur Unterstützung der Antragsteller bei der anspruchsvollen Aufgabe und um Nachforderungen zu vermeiden wird auf Vorteile durch die Beratung durch Sachverständige nach § 18 BBodSchG hingewiesen.
Rahmen AZB
Für den AZB erforderliche Informationen können auch im Vorfeld und unabhängig des Genehmigungsantrages zusammengetragen und dargestellt werden. Die frühzeitig vorhandenen Daten können zu einem reduzierten Abstimmungs- und Prüfaufwand bei der Genehmigungsbehörde führen. Die Inhalte können von der AZB-Konzepterstellung bis zur Durchführung von Boden- und Grundwassermessungen führen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass gegebenenfalls im Genehmigungsprozess neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen sind, da im zeitlichen Verlauf Änderungen eingetreten sein können.
Für komplexe Standorte (z.B. mit mehreren IED-Anlagen, verschiedene Anlagen- und Grundstückseigentümer und Betreibern) wird empfohlen einzelne Inhalte des AZB anlagenübergreifend bereits im Vorfeld mit der Behörde abzustimmen und die Erstellung eines AZB vorzubereiten.
Abgrenzung Gefahrenabwehrpflichten (BBodSchG) und bodenschutzrechtliche Zuständigkeit
Das Ziel des AZB ist es den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser in Bezug auf die zukünftig verwendeten relevanten gefährlichen Stoffe zu dokumentieren. Die Ermittlung von Altlasten und bestehenden schädlichen Bodenverunreinigungen ist nicht Zweck des AZB.
Werden jedoch bei der Erstellung des AZB Hinweise auf das Vorhandensein von schädlichen Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen vorgefunden, werden erforderliche bodenschutzrelevante Maßnahmen von der zuständigen Bodenschutzbehörde verfolgt.
Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht
Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LABO) hat in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) hat eine Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht erarbeitet. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise, welche Unterlagen zur Rückführungspflicht bei der Betriebseinstellung vorzulegen sind. Ferner dient sie als Hilfestellung welche Rückführungsmaßnahmen der Betreiber nach der Einstellung des Betriebs der IED-Anlage zu erfüllen hat.
Im Erlass wird ferner darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur finanziellen Absicherung von Rückführungsmaßnahmen möglich ist.
Gerade bei größeren Industriestandorten liegen Bereiche vor, die schwer zugänglich sind, jedoch spätere Umgestaltungen ein leichteren Zugang für Rückführungsmaßnahmen ermöglichen. Eine sofortige Rückführungsmaßnahme ist nicht zwingend, wenn keine zusätzlichen Risiken drohen. In dieser Konstellation kann der Betreiber zur finanziellen Absicherung einer späteren Rückführungsmaßnahme auf die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hingewiesen werden.
Es wird im Erlass darauf hingewiesen, dass eine Übereignung einer IED-Anlage keine Rückführungsmaßnahmen auslöst, wenn die Anlage ohne zwischenzeitliche Stilllegung durch den neuen Betreiber weiterbetrieben wird.