Zusammenfassung

Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht zeigt Beschleuni-gungs- und Vereinfachungspotenzial zur Erstellung des AZB.
Der Erlass bezieht sich zunächst auf die überarbeitete Arbeitshilfe zum AZB der Redaktionsgrup-pe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) vom 16.08.2020 (LABO_Arbeitshilfe_AZB_ueberarbeitet_2018), der von der Umweltministerkonferenz (MUNLV) zugestimmt wurde.

Befreiung von der AZB-Pflicht bei AwSV¹-Anlagen

Die Erstellung eines Ausgangszustandsbericht ist nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit eines Eintrags in Boden und Grundwasser der aufgrund tatsächlichen Umstände als ausgeschlossen angesehen werden kann (§ 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Hierzu müssen die Anlagen (AwSV-Anlagen) über Sicherungssysteme verfügen, die gewährleisten, dass Einträge über den gesamten Betriebszeitraum vermieden werden. Neben den technischen Sicherungseinrichtungen sind die kontinuierliche Überwachung und Instandhaltung der Anlagen Voraussetzung hierfür. Die Anlagen müssen somit den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§ 62 Abs. 1 WHG)² erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage bzw. der wesentlich geänderten Anlage erfüllt sein. Es werden im Erlass Fallgruppen mit genereller Befreiung von der AZB-Pflicht bei AwSV-Anlagen dargestellt, deren Aufzählung nicht abschließend ist. Auch über die Beispiele hinaus kann der Genehmigungsbehörde sachverständig dargelegt werden, dass die vorhandenen oder geplanten Schutzvorkehrungen über die Betriebsdauer der jeweiligen Anlagen keine Einträge von relevanten gefährlichen Stoffen in Boden und Grundwasser, die zu erheblichen Verunreinigungen führen, erfolgen können. Befreit von der AZB-Pflicht sind danach einwandige oberirdische AwSV-Anlagen für flüssige Stoffe auf flüssigkeitsundurchlässigen Flächen mit einem Rückhaltevermögen R2 gemäß Arbeitsblatt DWA A 779³ (Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden). Die Rückhaltung kann auch in Abwasseranlagen erfolgen, wenn die Anforderungen des § 22 Abs. 4 AwSV und des Arbeitsblattes DWA-A 787⁴ erfüllt sind. Zudem werden oberirdische doppelwandige Anlagen mit zugelassenem Leckanzeigesystem von der AZB-Pflicht befreit. Bei Rohrleitungen (zur IED-Anlage gehörend) zur Beförderung von flüssigen wassergefährdenden Stoffen entfällt die AZB-Pflicht, wenn diese oberirdisch verlaufen und doppelwandig sind oder über ein ausreichendes Rückhaltevolumen verfügen. AwSV-Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe werden von der AZB-Pflicht ausgenommen, wenn die Anlagen ausreichend überdacht und über flüssigkeitsundurchlässige Flächen verfügen, wenn Flüssigkeit austreten kann. Weitere Kriterien sind dicht verschlossene Behälter oder Verpackungen und Schutz vor Witterungseinflüssen und Einwirkungen aus anderen Anlagen. Bei Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe im Freien müssen Befestigungen vorhanden sein, sodass Niederschlagswasser nicht auf der Unterseite der Befestigung austreten kann und sichergestellt ist, dass es nicht zu Austrägen durch Witterungseinflüsse (Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen) kommen kann. Anlagen für feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften können, müssen über Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe, die sich ansammeln können verfügen, um von der AZB-Pflicht befreit zu werden. Für oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sind keine Anforderungen an die Befestigung der Fläche und das Rückhaltevermögen erforderlich, wenn aufgrund der Stoffeigenschaften mit einem Eindringen in Boden und Grundwasser nicht zurechnen ist und bei Schadensbekämpfungsmaßnahmen keine Stoffe anfallen, die mit austretenden wassergefährdenden Stoffe verunreinigt sind oder bei anderen Stoffeigenschaften auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 AwSV (Schadenserkennung, Rückhaltung, ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung der Stoffe) getroffen worden sind. Der Ausgangszustandsbericht beschränkt sich somit auf den Teilbereich des Anlagengrundstücks, auf dem die Möglichkeit einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann.

Ausnahmen von der Befreiung vom AZB im Einzelfall

Es wird im Erlass des MUNLV vom 25.03.2020 erläutert, dass die Einhaltung der Anforderungen der AwSV und damit von der Vorlage eines AZB befreit, Einschränkungen unterliegt. In Fällen, in denen die AwSV Sonderregelungen für bestimmte Anlagen oder Anlagenteile zutreffen (besondere technische Erfordernisse, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), ist eine Verschmutzung des Bodens und Grundwassers möglich. Beispielhaft werden Anlagen genannt, bei denen ein Rückhaltevolumen R1 (austretendes Volumen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen aufgefangen werden kann; DWA-A 785⁵) gemessen wird. Weitere Ausnahme ist ein Verzicht auf die Doppelwandigkeit von Rohrleitungen aufgrund einer Gefährdungsabschätzung, durch die Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird oder auf eine Gefährdungsabschätzung verzichtet wird. Auch Übergangsregelungen für bestehende Anlagen basieren auf Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Wenn Anlagen, die bisher aufgrund von Übergangsregelungen der AwSV nicht umgerüstet werden mussten, ist eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser nicht auszuschließen. In diesen Fällen bleibt die Möglichkeit sachverständig darzulegen, dass ein Eintrag ausgeschlossen ist.

Befreiung vom AZB bei IED-Abwasseranlagen

Gemäß Vorgaben der IZÜV⁶ und des BImSchG ist im Genehmigungsverfahren für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes zu prüfen. Dabei ist Abwasser nicht als relevanter gefährlicher Stoff (rgS) anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass relevante gefährliche Stoffen (rgS) für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage in AwSV-Anlagen gehandhabt werden. Daher richtet sich die Pflicht zur Vorlage eines AZB nach den Maßgaben für AwSV-Anlagen.

AZB-Pflicht bei Änderungsanzeigen (§ 15 BImSchG) und Mitteilungen (§ 12 BImSchG)

Bei anzeigebedürftigen Änderungen nach § 15 Abs 1 Satz BImSchG besteht keine Pflicht zur Erstellung eines AZB. Dieses gilt auch bei der Mitteilung über den Einsatz neuer Stoffe nach § 12 Abs. 2b BImSchG für Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen.

Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei Einsatz relevanter gefährlicher Stoffe (rgS)

Der Erlass stellt darüber hinaus klar, dass keine Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung vorliegt, wenn rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dessen Einsatz keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter (§ 1 BImSchG: Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) hervorgerufen werden können. Somit ist dann auch kein Ausgangszustandsbericht zu erstellen.

Nachreichen eines AZB

Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen vorzulegen (§ 10 Abs. 1a, BImSchG). Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass der AZB bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachgereicht, von der Behörde geprüft und gebilligt wird (§ 7 Abs. 1, 9. BImSchV).

Keine Auslegungspflicht

Der AZB gehört nicht zu den Unterlagen, die öffentlich auszulegen sind.

Behördliche Zusammenarbeit

Die Zulassungsbehörde entscheidet über das Erfordernis und die notwendigen Inhalte des AZB. Die Bodenschutzbehörde der entsprechenden Verwaltungsebene berät und unterstützt die Zulassungsbehörde. Bei der Zuständigkeit der Bezirksregierung wird empfohlen die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Diese erhält auch eine Ausfertigung des AZB.

Beratung und Unterstützung der Antragsteller

Zur Unterstützung der Antragsteller bei der anspruchsvollen Aufgabe und um Nachforderungen zu vermeiden wird auf Vorteile durch die Beratung durch Sachverständige nach § 18 BBodSchG hingewiesen.

Rahmen AZB

Für den AZB erforderliche Informationen können auch im Vorfeld und unabhängig des Genehmigungsantrages zusammengetragen und dargestellt werden. Die frühzeitig vorhandenen Daten können zu einem reduzierten Abstimmungs- und Prüfaufwand bei der Genehmigungsbehörde führen. Die Inhalte können von der AZB-Konzepterstellung bis zur Durchführung von Boden- und Grundwassermessungen führen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass gegebenenfalls im Genehmigungsprozess neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen sind, da im zeitlichen Verlauf Änderungen eingetreten sein können.

Für komplexe Standorte (z.B. mit mehreren IED-Anlagen, verschiedene Anlagen- und Grundstückseigentümer und Betreibern) wird empfohlen einzelne Inhalte des AZB anlagenübergreifend bereits im Vorfeld mit der Behörde abzustimmen und die Erstellung eines AZB vorzubereiten.

Abgrenzung Gefahrenabwehrpflichten (BBodSchG) und bodenschutzrechtliche Zuständigkeit

Das Ziel des AZB ist es den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser in Bezug auf die zukünftig verwendeten relevanten gefährlichen Stoffe zu dokumentieren. Die Ermittlung von Altlasten und bestehenden schädlichen Bodenverunreinigungen ist nicht Zweck des AZB.

Werden jedoch bei der Erstellung des AZB Hinweise auf das Vorhandensein von schädlichen Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen vorgefunden, werden erforderliche bodenschutzrelevante Maßnahmen von der zuständigen Bodenschutzbehörde verfolgt.

Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LABO) hat in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) hat eine Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht erarbeitet. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise, welche Unterlagen zur Rückführungspflicht bei der Betriebseinstellung vorzulegen sind. Ferner dient sie als Hilfestellung welche Rückführungsmaßnahmen der Betreiber nach der Einstellung des Betriebs der IED-Anlage zu erfüllen hat.

Im Erlass wird ferner darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur finanziellen Absicherung von Rückführungsmaßnahmen möglich ist.

Gerade bei größeren Industriestandorten liegen Bereiche vor, die schwer zugänglich sind, jedoch spätere Umgestaltungen ein leichteren Zugang für Rückführungsmaßnahmen ermöglichen. Eine sofortige Rückführungsmaßnahme ist nicht zwingend, wenn keine zusätzlichen Risiken drohen. In dieser Konstellation kann der Betreiber zur finanziellen Absicherung einer späteren Rückführungsmaßnahme auf die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hingewiesen werden.

Es wird im Erlass darauf hingewiesen, dass eine Übereignung einer IED-Anlage keine Rückführungsmaßnahmen auslöst, wenn die Anlage ohne zwischenzeitliche Stilllegung durch den neuen Betreiber weiterbetrieben wird.

Quellen

¹ AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 ² WHG – Wasserhaushaltsgesetz ³ Arbeitsblatt DWA-A 779, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen, April 2006, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁴ Arbeitsblatt DWA-A 787, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen, Juli 2009, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁵ Arbeitsblatt DWA-A 785, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen -R1- , Juli 2009, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁶ Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV)