Einführung

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) hat gemeinsam mit der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und dem Bund/Länderarbeitskreis Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS) die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie mit Datum vom 21.02.2020 veröffentlicht. Diese Arbeitshilfe wurde von der Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommen und ist somit Teil der Gesamt-Arbeitshilfe der LAI zur nationalen Umsetzung der IE-Richtlinie (IED). Zur Vorsorge gegen das Entstehen von Verschmutzungen in Boden und Grundwasser und um die Verschmutzungen frühzeitig erkennen zu können, fordert die IE-RL Auflagen zur Überwa-hung von Boden und Grundwasser, sowie Schutzmaßnahmen in Genehmigungsbescheide auf-zunehmen und Überwachungsintervalle vorzugeben. Zur Pflicht des Betreibers nach § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV zählt neben der Überwachung durch Messungen, auch Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen, die Überprüfung interner Berichte und der Folgedokumente oder die Überprüfung der Eigenkontrolle. Die Arbeitshilfe soll Hilfestellung für die Erstellung von Überwachungskonzepten und systematischen Beurteilungen des Verschmutzungsrisikos dienen und jeweils zuständigen Behörden Hin-weise zur Aufnahme von Überwachungsauflagen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid geben. Für IE-Anlagen sind nach § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV Auflagen zur Überwachung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Die Pflicht ist auf die in der Anlage erzeugten, verwendeten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe (rgS) Stoffe beschränkt. Bei Änderungsgenehmigungen können Auflagen zur Überwachung von Boden und Grundwasser nur aufgenommen werden, wenn der Teil der Anlage Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist. Die Verpflichtung zur Überwachung von Boden und Grundwasser besteht unabhängig von der Verpflichtung zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes (AZB). AwSV-Anlagen können Teil einer IE-Anlage aber auch als solche eine IE-Anlage sein. In Einzelfällen unterscheiden sich die Anlagen, da die IE-Anlage auch Bereich erfasst, die nicht Teile einer AwSV-Anlage sind (z.B. Wegeflächen, Gebäude). Daraus folgt, dass neben der AwSV auch die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser Grundlage der Überwachung sind.

Wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser

Eine wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser dient der Überprüfung ob durch den Anlagenbetrieb der Boden- und Grundwasserzustand durch die rgS (nachteilig) verändert ist. Hinzu wird die Wirksamkeit der Betriebsmaßnahmen zur Vermeidung von Einträgen in Boden oder Grundwasser überprüft und das unbemerkte Entstehen bzw. die Ausbreitung von Verschmutzungen oder eingetretener Schäden erkannt und verhindert.

Besonders zu überwachen sind die Auffälligkeiten an der Oberfläche, weil dadurch Stoffeinträge in den Untergrund frühzeitig erkannt und eine Verschmutzung rechtzeitig abgewehrt werden kann.

Empfehlenswert ist die Erstellung eines integralen Überwachungskonzepts für Boden und Grundwasser durch den Betreiber, das zusammen mit Antragsunterlagen vorgelegt werden soll. Dafür sind Ergebnisse von regulären betrieblichen Überwachungen und der Überwachung von AwSV-Anlagen, die Dokumentation von Havarien und Vor-Ort Begehungen, Plausibilitätsprüfungen sowie die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung einzubeziehen. Weiterer Bestandteil ist die systematische Betrachtung des Verschmutzungsrisikos.

Die Überwachung des Bodens kann durch systematische Anlagenkontrolle, Auswertung vorliegender Unterlagen sowie Erkenntnisse und die Beprobung und Untersuchung des Bodens erfolgen. Entsprechende Aspekte sollten sich im oben genannten Überwachungskonzept wiederfinden.

Bei der Beprobung und Untersuchung des Bodens sind Flächen und Anlagen mit hohem Ein-tragsrisiko oder unterirdische Anlagen, potenzielle Einträge von rgS mit hohem Akkumulationsver-mögen, geringer Mobilität und persistenten Eigenschaften sowie diffuse Emissionen staubförmiger rgS auf unbefestigte Betriebsflächen zu beachten. Beprobungen sind jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sich konkrete Hinweise auf Einträge ergeben. Zerstörende Beprobungen im Bereich von wirksamen Oberflächenabdichtungen, insbesondere ohne konkreten Eintragsverdacht müssen vermieden werden.

Die Überwachung des Grundwassers erfolgt in der Regel durch Messungen an vorhandenen und geeigneten Grundwassermessstellen im Grundwasseran- und -abstrom. Im Bedarfsfall sind neue Grundwassermessstellen zu errichten.

Um die Veränderungen der Stoffkonzentrationen zu prüfen sind wiederkehrende Messungen im Bereich des Anlagengrundstücks durchzuführen.

Die Überwachungsintervalle für die Überwachung von Boden und Grundwasser werden in § 21 Absatz 2a Satz 2 der 9. BImSchV mit Mindestintervalle von 5 Jahren für das Grundwasser und 10 Jahre für den Boden als längst zulässige Intervalle geregelt. Die jeweilige zuständige Behörde kann auch kürzere Überwachungsintervalle festlegen. Eine Verlängerung dieser Mindestintervalle ist nur dann genehmigt, wenn eine systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.

Allgemein gilt, je größer das Freisetzungsrisiko von rgS ist, desto häufiger ist zu überwachen. Die Intervalle ergeben sich nach standort-, anlagen- und risikobezogenen Kriterien. Die Überwachungsintervalle sind im Genehmigungsbescheid festzulegen. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Untersuchungsumfangs und der Überwachungsintervalle ist nicht vorgesehen.

Die systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos kann der Betreiber in zusammengefasster Form vorlegen und damit die relevanten Anlagenkomponenten mit rgS, einer Risikobeurteilung im Hinblick auf deren Schutz unterziehen. Die technischen und organisatorischen Maß-nahmen, die eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch diese Stoffe verhindern sollen, sind darzustellen und zu bewerten. Die jeweils zuständige Behörde entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Festsetzung der Überwachungsintervalle. Eine generelle Befreiung von der Betreiberpflicht zur Überwachung ist jedoch nicht möglich.

Der Antragsteller hat in der Beurteilung relevante Kriterien heranzuziehen und zu bewerten. Zu den Kriterien gehören: standort-, anlagen-, risiko- und betreiberbezogene Kriterien sowie sonstige Maßnahmen der Überwachung.

Pflicht zur Einhaltung der Überwachungsauflagen

Der zuständigen Behörde obliegt nach der Erteilung des Genehmigungsbescheides weiterhin die Überwachung, ob die Auflagen durch den Betreiber eingehalten werden. Diese Überprüfung kann mithilfe anderer Überwachungs- und Meldepflichten erfolgen (AwSV, vor-Ort-Besichtigungen etc.).

Die Selbstüberwachungspflicht des Betreibers wird ergänzt durch seine Berichts- und Meldepflichten gegenüber der jeweils zuständigen Behörde.

Für Anlagen nach der IE-RL ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, belegt. Außerdem besteht Meldepflicht des Betreibers, wenn bei einer Anlage nach der IE-RL die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden und wenn durch Ereignisse schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die Genehmigungsbescheide enthalten Anforderungen, zu denen Selbstüberwachungspflichten und Meldepflichten gehören.

Die organisatorischen Pflichten des Betreibers umfassen die Vorsorge- sowie die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um Gefahren abzustellen und Schäden zu beseitigen. Die Durchführung der betriebseigenen Überwachung und das Ergebnis sowie Störungen oder nicht genehmigungskonformer Anlagenbetrieb sind stets zu dokumentieren. Diese Dokumentationen dienen bei Kontrollen als Informationsquelle für die zuständige Behörde.

Maßstab und Folgen der Feststellung veränderter Gehalte von rgS in Boden oder Grundwasser

Werden bei der Überwachung von Boden und Grundwasser Veränderungen der Stoffkonzentrationen ermittelt, ist zunächst die Erklärbarkeit und Plausibilität der Befunde zu überprüfen.

Liegt durch den Vergleich von Messergebnissen lediglich eine nicht erhebliche Veränderung der Gehalte von rgS vor, so löst diese grundsätzlich keinen Handlungsbedarf aus. Eine einmalige, nicht erhebliche Verschlechterung stellt keinen Anlass dar, das Überwachungskonzept in Frage zu stellen.

Ein Erheblichkeitsfaktor von 1,5 kann eingeführt werden, wenn durch die Bewertung der aktuellen Überwachungsergebnisse nachgewiesen wird, dass aufgrund analytischer oder probenahmetechnischer Unsicherheiten dieser Messwert auch ohne Verschmutzung mehr als das 1,5-fache des vorherigen Messwertes betragen kann. Dies ist bei der Feststellung veränderter Gehalte von rgS und resultierende Handlungserfordernissen im Einzelfall zu berücksichtigen.

Bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen kann aufgrund steigender Unsicherheit der Messergebnisse für die Beurteilung die Vorsorgewerte des Bodenschutzrechts, Geringfügigkeitsschwellen (LAWA GFS 2016) oder örtlich vorhandene Hintergrundgehalte berücksichtigt werden, wenn nicht gleichzeitig ein Gefahrentatbestand für Boden und Grundwasser vorliegt.

Bei wiederholtem Anstieg der Konzentrationen von rgS ist eine Ursachenforschung erforderlich. Dies gilt auch, wenn vorliegende Messergebnisse über längere Zeitreihen eine erhebliche Verschlechterung in Trend- und Prognosebetrachtungen anzeigen. Es sind dann organisatorische Maßnahmen oder sonstige Minderungsmaßnahmen zu prüfen.

Wenn eine wiederholte erhebliche Veränderung der Gehalte von rgS (Erheblichkeitsfaktor >1,5) festgestellt wird oder wenn diese auf bekannte Betriebsstörungen oder Schadensfälle zurückzuführen sind, sind Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung einzuleiten.

Soweit Ereignisse als Ursache einer Verunreinigung nicht bekannt, ist eine Aufklärung der Ursachen erforderlich. Es ist dazu darzulegen, wie die Veränderungen der Gehalte in Boden und Grundwasser zukünftig wirksam aufgehalten werden können.

Bei der Feststellung nachteilig veränderter Gehalte von rgS im Boden oder im Grundwasser sind Maßnahmen erforderlich (vgl. Anlage 1). Neben organisatorischen Maßnahmen oder Verdichtung der Überwachungsintervalle hat der Anlagenbetreiber unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwehren und den ordnungsgemäßen Zustand des Anlagengrundstücks wiederherzustellen.

Nach Abschluss der Maßnahmen ist zu prüfen, ob die im Bescheid festgelegten Überwachungsinhalte für Boden und Grundwasser noch angemessen sind oder ob sie anzupassen sind und der Genehmigungsbescheid dahingehend zu ändern ist.

Dokumentation und Datenübergabe

Die Überwachungsdokumentation von Boden und Grundwasser sowie die Bewertung der Überwachungsergebnisse sind der jeweils zuständigen Behörden vorzulegen. Darin dokumentiert der Betreiber die im Genehmigungsbescheid geregelten Überwachungsanforderungen und wie er denen nachgekommen ist und ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Empfehlenswert ist die sachkündige Betreuung, Dokumentation und Bewertung der Boden- und Grundwasseruntersuchungen.

Die Dokumentation sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen, die im Bescheid festgelegt sind
  • Darstellung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, insbesondere
    • Probennahmeprotokolle, Analysenberichte von Untersuchungen
    • Lagepläne mit der Darstellung der Untersuchungspunkte/Messstellen
    • Ergebnisse anderweitiger Überwachungsmaßnahmen (z.B. Protokolle von Anlagenbegehungen, Prüfberichte externe Sachverständiger)
  • Angaben zu Betriebsstörungen und Unfällen
  • Dokumentation von Bau- und Sanierungsmaßnahmen
  • Zusammenhängende Darstellung aller Analysenergebnisse ab AZB bzw. erster Überwachung von Boden und Grundwasser
  • Graphische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der gemessenen Werte zur Trendbestimmung
  • Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf
    • den AZB (soweit vorhanden)
    • sich ergebende Veränderungen im Hinblick auf Erheblichkeit und Trends
    • mögliche Ursachen und Abwehrmaßnahmen bei veränderten Stoffgehalten sowie
    • den bodenschutz- und wasserrechtlichen Handlungsbedarf.

Die Überwachung findet langfristig und für die Dauer des gesamten Anlagenbetriebs statt. Daher wird empfohlen die Überwachungsdaten in einer Form aufzubewahren, die langfristige Zugänglichkeit nach E DIN 19659:2020 „Untersuchung von Feststoffen — Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle — Rückübertragbarkeit von Messergebnissen der Prüfmerkmale im Hinblick auf deren Ausprägung und Verteilung in der Grundmenge“ gewährleistet.