IED-Richtlinie: Rechtsgrundlage für den Ausgangszustandsbericht
Worum geht es?
Mit der Umsetzung der IED-Richtlinie muss bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung genehmigungspflichtiger Anlagen (IED-Anlagen) ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorgelegt werden.
Als Mittel des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes dient der Ausgangszustandsbericht der Beweissicherung und stellt den Zustand des Bodens und des Grundwassers in Bezug auf die Stoffe, mit denen in dem Unternehmen umgegangen wird, dar. Der AZB dient dazu, um die Rückführungspflicht in den Ausgangszustand (siehe BImSchG § 5 Abs. 4) bei einer späteren Betriebsstilllegung erfüllen zu können.
Gesetzliche Grundlagen
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-RL)
§ 10 BImSchG, Absatz 1 a (Pflicht zur Erstellung eines AZB)
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