Glossar
Rückführungspflicht, Ausgangszustandsbericht und
Boden- und Grundwasseruntersuchungen
Die wichtigsten Begriffe auf einen Blick
Altlasten
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen)
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte)
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, in Kraft seit 01.08.2017, Bundesverordnung ersetzt die länderspezifischen VAwS.
AZB
Ausgangszustandsbericht: Stellt den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück dar. Er dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung nach § 5 Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz n. F. (BImSchG) (vgl. Art. 22 IE-RL).
BBodSchG
Bundesbodenschutzgesetz: Verfolgt das Ziel, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind „schädliche Bodenveränderungen“ abzuwehren, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. (Bundes-Bodenschutzgesetz)
BBodSchV
Bundesbodenschutzverordnung: Ergänzung zum BBodSchG. Sie präzisiert den Umgang mit Altlasten und Altlastverdachtsflächen im Bundesgebiet
Berichts- und Meldepflichten
Die Selbstüberwachungspflicht wird ergänzt durch eine Berichts- und Meldepflicht gegenüber der jeweils zuständigen Behörde. Für Anlagen nach der IE-Richtlinie ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, belegt. Außerdem besteht Meldepflicht des Betreibers, wenn bei einer Anlage nach der IE-Richtlinie die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden und wenn durch Ereignisse schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Es regelt den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, Wasser, Atmosphäre und Kulturgütern. (<a href src=“http://de.wikipedia.org/wiki/Bundes-Immissionsschutzgesetz“>Bundes-Immissionsschutzgesetz</a>)
CLP-Verordnung
Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures: Europäische GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Erheblichkeit der Verschmutzung
Der Faktor zur Bemessung der Erheblichkeitsschwelle beträgt F=1,5. Somit ist ein Stoffgehalt erheblich, wenn der Wert des Ausgangszustands bei Betriebseinstellung um mehr als die Hälfte überschritten wird. Das Übertreten der Erheblichkeitsschwelle setzt vorbehaltlich die Verhältnismäßigkeit die Rückführungspflicht in Kraft.
Für sehr niedrige Gehalte wird bei der Beurteilung der Erheblichkeit eine Bagatellschwelle eingesetzt, da in diesem Falle die Messungenauigkeiten sehr hoch sind und die Ausgangsstoffkonzentrationen ggf. sehr niedrig. Als Bagatellschwellen können die Vorsorgewerte des Bodenschutzrechts, Geringfügigkeitsschwellen der LAWA oder örtlich vorhandene Hintergrundgehalte berücksichtigt werden (Quelle: Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht, LABO/LAWA/LAI, 09.03.2017)
EZB, Endzustandsbericht
Im EZB werden die Konzentration der relevanten gefährlichen Stoffe (rgS) im Boden und Grundwasser bei Betriebsstilllegung mit den Konzentrationen in Ausgangszustandsbericht (AZB) verglichen, um festzustellen, ob eine erhebliche Verunreinigung vorliegt, die eine Rückführung in den Ausgangszustand erforderlich macht.
Genehmigungsverfahren
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt sind, bedürfen einer Genehmigung nach dem BImSchG. Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) festgelegt.
IED-Anlagen
Alle Industrieanlagen, die in der IED (siehe Stichwort IED-Richtlinie) bzw. im Anhang 1 der 4. BImSchV (Kennzeichen „E“ in Spalte d) explizit aufgeführt werden. Beispiele sind Anlagen der Energiewirtschaft, mineralölverarbeitenden Industrie, chemischen Industrie, Abfallbehandlung, Holz- und Papierindustrie, Schlachtanlagen, Nahrungsmittelindustrie, Intensivtierhaltung, Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln.
IED-Richtlinie
Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, engl. Industrial Emissions Directive, auch IE-RL: EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen.
Integrale Überwachungskonzepte für Boden und Grundwasser
Empfehlenswert ist die Erstellung eines integralen Überwachungskonzepts für Boden und Grundwasser durch den Betreiber, das zusammen mit Antragsunterlagen vorgelegt werden kann. Dafür sind Ergebnisse von regulären betrieblichen Überwachungen oder Überwachungen von AwSV-Anlagen, die Dokumentation von Havarien, Vor-Ort-Begehungen, Plausibilitätsprüfungen sowie die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung einzubeziehen. Weiterer Bestandteil ist außerdem die systematische Betrachtung des Verschmutzungsrisikos.
IZüV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung)
In der IZüV wird unter anderem die Notwendigkeit zur Erstellung eines AZBs für Industriekläranlagen geregelt.
Kriterien der Verhältnismäßigkeit
Die Rückführungspflicht ist dahingehend eingeschränkt, dass die durchzuführenden Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Die Maßnahmen müssen dazu dienen, die Verschmutzungen zu beseitigen und das Anlagengrundstück in den Ausgangszustand zurückzuführen. Weiterhin ist es notwendig, dass die Maßnahme die im Folgenden beschriebenen Kriterien erfüllt. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie das Ziel erreicht oder zumindest dahingehend Fortschritte erwirkt. Sie muss erforderlich sein, das bedeutet, dass kein milderes Mittel ersichtlich ist. Zuletzt muss die Maßnahme angemessen sein, damit der Aufwand in einem guten Verhältnis zum Erfolg steht. (Quelle: Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht, LABO/LAWA/LAI, 09.03.2017)
Organisatorische Pflichten des Betreibers
Die organisatorischen Pflichten des Betreibers umfassen die Vorsorge- sowie die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um Gefahren abzustellen und Schäden zu beseitigen. Die Durchführung der betriebseigenen Überwachung und das Ergebnis sowie Störungen oder nicht genehmigungskonformer Anlagenbetrieb sind stets zu dokumentieren. Diese Dokumentationen dienen bei Kontrollen als Informationsquelle für die zuständige Behörde.
REACH-Verordnung
Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals: EU-Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.
Relevante gefährliche Stoffe (rgS)
Relevante gefährliche Stoffe sind im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 10 BImSchG) gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in einer Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Rückführungsnachweis
In der Rückführungspflicht nach §5 Absatz 4 BImSchG ist enthalten, dass der Nachweis des Erfolgs einer Rückführungsmaßnahme durch die Behörden angeordnet werden kann. Zweifelt diese am Erfolg der Maßnahme, ist es der Behörde erlaubt, selbst Untersuchungen durchzuführen.
Rückführungspflicht
Anlagenbetreiber haben nach dem § 5 Abs. 4 BImSchG Boden- und Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe auf dem Gelände nach Stilllegung ihrer Anlage zu beseitigen und in den in einem Ausgangszustandsbericht angegebenen Zustand zurückzuführen.
Systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos
Die systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos gibt den zuständigen Behörden Hinweise zur Aufnahme von Überwachungsauflagen in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid. Zur Vorsorge gegen das Entstehen von Verschmutzungen in Boden und Grundwasser und um die Verschmutzungen frühzeitig zu erkennen, fordert die IE-Richtlinie Auflagen zur Überwachung von Boden und Grundwasser und Schutzmaßnahmen bzw. Überwachungsintervalle aufzunehmen.
TRwS
Technische Regeln wassergefährdender Stoffe. Beinhalten Konkretisierungen gesetzlicher Vorgaben (WHG) zur Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Überwachung des Bodens
Der Boden kann durch systematische Anlagenkontrollen, Auswertung vorliegender Unterlagen, sowie Erkenntnisse und die Beprobung und Untersuchung des Bodens überwacht werden. Entsprechende Aspekte sollten sich im Überwachungskonzept wiederfinden.
Flächen oder Anlagen mit hohem Eintragsrisiko, unterirdische Anlagen, potenzielle Einträge von rgS mit hohem Akkumulationsvermögen, geringer Mobilität und persistenten Eigenschaften sowie diffuse Emissionen staubförmiger rgS auf unbefestigte Betriebsflächen sind für die Bodenüberwachungen zu beachten. Beprobungen sind dann vorzunehmen, wenn sich konkrete Hinweise auf Erträge ergeben. Zerstörende Beprobungen im Bereich von wirksamen Oberflächenabdichtungen, insbesondere ohne konkreten eintragsverdacht müssen vermieden werden.
Überwachung des Grundwassers
Die Überwachung des Grundwassers erfolgt in der Regel durch Messungen an vorhandenen und geeigneten Grundwassermessstellen im Grundwasseran- und abstrom. Im Bedarfsfall sind neue Grundwassermessstellen zu errichten.
Überwachungsdokumentation
Die Überwachungsdokumentation von Boden und Grundwasser sowie die Bewertung der Überwachungsergebnisse sind den jeweils zuständigen Behörden vorzulegen. Darin dokumentiert der Betreiber die im Genehmigungsbescheid geregelten Überwachungsanforderungen und wie er denen nachgekommen ist und ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Empfehlenswert ist die sachkündige Betreuung, Dokumentation und Bewertung der Boden- und Gundwasseruntersuchungen. Die Überwachungsdokumentation von Boden und Grundwasser sowie die Bewertung der Überwachungsergebnisse sind den jeweils zuständigen Behörden vorzulegen. Darin dokumentiert der Betreiber die im Genehmigungsbescheid geregelten Überwachungsanforderungen und wie er denen nachgekommen ist und ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Empfehlenswert ist die sachkündige Betreuung, Dokumentation und Bewertung der Boden- und Gundwasseruntersuchungen.
Die Dokumentation sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen, die im Bescheid festgelegt sind
- Darstellung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen (insbesondere Probenahmeprotokolle, Analysenberichte von Untersuchungen, Lagepläne mit der Darstellung der Untersuchungspunkte/Messstellen, Ergebnisse anderweitige Überwachungsmaßnahmen)
- Angaben zu Betriebsstörungen und Unfällen
- Dokumentation von Bau- und Sanierungsmaßnahmen5. Zusammenhängende Darstellung aller Analyseergebisse ab AZB bzw. der ersten Überwachung von Boden und Grundwasser
- Graphische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der gemessenen Werte zu Trendbestimmung
- Bewertung der Überwachungsergebnisse (im Hinblick auf den AZB, sich ergebende Veränderungen im Hinblick auf Erheblichkeit und Trends, mögliche Ursachen und Abwehrmaßnahmen bei veränderten Stoffgehalten sowie den bodenschutz- und wasserrechtlichen Handlungsbedarf)
Überwachungsintervalle
Die Überwachungsintervalle für die Überwachung von Boden und Grundwasser werden in §21 Absatz 2a Satz 2 der 9. BlmSchV mit Mindestintervallen von 5 Jahren für das Grundwasser und 10 Jahren für den Boden geregelt. Die jeweilige zuständige Behörde kann auch kürzere Überwachungsintervalle festlegen. Eine Verlängerung dieser Mindestintervalle ist nur dann genehmigt, wenn eine systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.
Allgemein gilt, je größer das Freisetzungsrisiko von rgS ist, desto häufiger ist dies zu überwachen. Die Intervalle ergeben sich nach standort-, anlagen- und risikobezogenen Kriterien. Die Überwachungsintervalle sind im Genehmigungsbescheid festzulegen. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Untersuchungsumfangs und der Überwachungsintervalle ist nicht vorgesehen.
Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB)
Dokumentation zum aktuellen Zustand von Grundwasser und Boden auf dem Anlagengrundstück zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung sowie die Beurteilung des Vorliegens und ggf. des Umfangs einer möglichen Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 BImSchG. Die Unterlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen (Quelle: Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht, LABO/LAWA/LAI, 09.03.2017).
Untersuchungskonzept
Im Untersuchungskonzept wird geprüft, ob die Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes erforderlich ist. Es werden die erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beschrieben, um einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(Länderverordnungen, wurden mit Inkrafttreten der AwSV, siehe oben, außer Kraft gesetzt)
WGK
Wassergefährdungsklasse: In § 3 Abs. 1 AwSV werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdend, Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdend, Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdend
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Rahmengesetz des Bundes: Enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz
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