Ausgangszustandsbericht (AZB) https://www.ausgangszustandsbericht.eu Elsbroek Ingenieure Mon, 19 Oct 2020 09:33:03 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6 https://www.ausgangszustandsbericht.eu/wp-content/uploads/2020/04/cropped-Favicon_512x512-32x32.png Ausgangszustandsbericht (AZB) https://www.ausgangszustandsbericht.eu 32 32 Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie von Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO) vom 21.02.2020 veröffentlicht und durch die Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: https://www.ausgangszustandsbericht.eu/arbeitshilfe-zur-ueberwachung-von-boden-und-grundwasser-bei-anlagen-nach-der-ie-richtlinie Mon, 19 Oct 2020 09:31:49 +0000 https://www.ausgangszustandsbericht.eu/?p=230912 Zusammenfassung der Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser vom 21.2.2020.

Der Beitrag Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie von Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO) vom 21.02.2020 veröffentlicht und durch die Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Einführung

Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) hat gemeinsam mit der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und dem Bund/Länderarbeitskreis Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (BLAK UmwS) die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie mit Datum vom 21.02.2020 veröffentlicht. Diese Arbeitshilfe wurde von der Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommen und ist somit Teil der Gesamt-Arbeitshilfe der LAI zur nationalen Umsetzung der IE-Richtlinie (IED).

Zur Vorsorge gegen das Entstehen von Verschmutzungen in Boden und Grundwasser und um die Verschmutzungen frühzeitig erkennen zu können, fordert die IE-RL Auflagen zur Überwa-hung von Boden und Grundwasser, sowie Schutzmaßnahmen in Genehmigungsbescheide auf-zunehmen und Überwachungsintervalle vorzugeben.

Zur Pflicht des Betreibers nach § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV zählt neben der Überwachung durch Messungen, auch Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen, die Überprüfung interner Berichte und der Folgedokumente oder die Überprüfung der Eigenkontrolle.

Die Arbeitshilfe soll Hilfestellung für die Erstellung von Überwachungskonzepten und systematischen Beurteilungen des Verschmutzungsrisikos dienen und jeweils zuständigen Behörden Hin-weise zur Aufnahme von Überwachungsauflagen in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid geben.
Für IE-Anlagen sind nach § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV Auflagen zur Überwachung in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Die Pflicht ist auf die in der Anlage erzeugten, verwendeten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe (rgS) Stoffe beschränkt. Bei Änderungsgenehmigungen können Auflagen zur Überwachung von Boden und Grundwasser nur aufgenommen werden, wenn der Teil der Anlage Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist.
Die Verpflichtung zur Überwachung von Boden und Grundwasser besteht unabhängig von der Verpflichtung zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes (AZB).

AwSV-Anlagen können Teil einer IE-Anlage aber auch als solche eine IE-Anlage sein. In Einzelfällen unterscheiden sich die Anlagen, da die IE-Anlage auch Bereich erfasst, die nicht Teile einer AwSV-Anlage sind (z.B. Wegeflächen, Gebäude). Daraus folgt, dass neben der AwSV auch die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser Grundlage der Überwachung sind.

Wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser

Eine wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser dient der Überprüfung ob durch den Anlagenbetrieb der Boden- und Grundwasserzustand durch die rgS (nachteilig) verändert ist. Hinzu wird die Wirksamkeit der Betriebsmaßnahmen zur Vermeidung von Einträgen in Boden oder Grundwasser überprüft und das unbemerkte Entstehen bzw. die Ausbreitung von Verschmutzungen oder eingetretener Schäden erkannt und verhindert.

Besonders zu überwachen sind die Auffälligkeiten an der Oberfläche, weil dadurch Stoffeinträge in den Untergrund frühzeitig erkannt und eine Verschmutzung rechtzeitig abgewehrt werden kann.

Empfehlenswert ist die Erstellung eines integralen Überwachungskonzepts für Boden und Grundwasser durch den Betreiber, das zusammen mit Antragsunterlagen vorgelegt werden soll. Dafür sind Ergebnisse von regulären betrieblichen Überwachungen und der Überwachung von AwSV-Anlagen, die Dokumentation von Havarien und Vor-Ort Begehungen, Plausibilitätsprüfungen sowie die Ergebnisse der Grundwasserüberwachung einzubeziehen. Weiterer Bestandteil ist die systematische Betrachtung des Verschmutzungsrisikos.

Die Überwachung des Bodens kann durch systematische Anlagenkontrolle, Auswertung vorliegender Unterlagen sowie Erkenntnisse und die Beprobung und Untersuchung des Bodens erfolgen. Entsprechende Aspekte sollten sich im oben genannten Überwachungskonzept wiederfinden.

Bei der Beprobung und Untersuchung des Bodens sind Flächen und Anlagen mit hohem Ein-tragsrisiko oder unterirdische Anlagen, potenzielle Einträge von rgS mit hohem Akkumulationsver-mögen, geringer Mobilität und persistenten Eigenschaften sowie diffuse Emissionen staubförmiger rgS auf unbefestigte Betriebsflächen zu beachten. Beprobungen sind jedenfalls dann vorzunehmen, wenn sich konkrete Hinweise auf Einträge ergeben. Zerstörende Beprobungen im Bereich von wirksamen Oberflächenabdichtungen, insbesondere ohne konkreten Eintragsverdacht müssen vermieden werden.

Die Überwachung des Grundwassers erfolgt in der Regel durch Messungen an vorhandenen und geeigneten Grundwassermessstellen im Grundwasseran- und -abstrom. Im Bedarfsfall sind neue Grundwassermessstellen zu errichten.

Um die Veränderungen der Stoffkonzentrationen zu prüfen sind wiederkehrende Messungen im Bereich des Anlagengrundstücks durchzuführen.

Die Überwachungsintervalle für die Überwachung von Boden und Grundwasser werden in § 21 Absatz 2a Satz 2 der 9. BImSchV mit Mindestintervalle von 5 Jahren für das Grundwasser und 10 Jahre für den Boden als längst zulässige Intervalle geregelt. Die jeweilige zuständige Behörde kann auch kürzere Überwachungsintervalle festlegen. Eine Verlängerung dieser Mindestintervalle ist nur dann genehmigt, wenn eine systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos erfolgt und daraus längere Überwachungsintervalle begründet abgeleitet werden können.

Allgemein gilt, je größer das Freisetzungsrisiko von rgS ist, desto häufiger ist zu überwachen. Die Intervalle ergeben sich nach standort-, anlagen- und risikobezogenen Kriterien. Die Überwachungsintervalle sind im Genehmigungsbescheid festzulegen. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Untersuchungsumfangs und der Überwachungsintervalle ist nicht vorgesehen.

Die systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos kann der Betreiber in zusammengefasster Form vorlegen und damit die relevanten Anlagenkomponenten mit rgS, einer Risikobeurteilung im Hinblick auf deren Schutz unterziehen. Die technischen und organisatorischen Maß-nahmen, die eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch diese Stoffe verhindern sollen, sind darzustellen und zu bewerten. Die jeweils zuständige Behörde entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Festsetzung der Überwachungsintervalle. Eine generelle Befreiung von der Betreiberpflicht zur Überwachung ist jedoch nicht möglich.

Der Antragsteller hat in der Beurteilung relevante Kriterien heranzuziehen und zu bewerten. Zu den Kriterien gehören: standort-, anlagen-, risiko- und betreiberbezogene Kriterien sowie sonstige Maßnahmen der Überwachung.

Pflicht zur Einhaltung der Überwachungsauflagen

Der zuständigen Behörde obliegt nach der Erteilung des Genehmigungsbescheides weiterhin die Überwachung, ob die Auflagen durch den Betreiber eingehalten werden. Diese Überprüfung kann mithilfe anderer Überwachungs- und Meldepflichten erfolgen (AwSV, vor-Ort-Besichtigungen etc.).

Die Selbstüberwachungspflicht des Betreibers wird ergänzt durch seine Berichts- und Meldepflichten gegenüber der jeweils zuständigen Behörde.

Für Anlagen nach der IE-RL ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen erforderlich sind, belegt. Außerdem besteht Meldepflicht des Betreibers, wenn bei einer Anlage nach der IE-RL die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden und wenn durch Ereignisse schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die Genehmigungsbescheide enthalten Anforderungen, zu denen Selbstüberwachungspflichten und Meldepflichten gehören.

Die organisatorischen Pflichten des Betreibers umfassen die Vorsorge- sowie die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um Gefahren abzustellen und Schäden zu beseitigen. Die Durchführung der betriebseigenen Überwachung und das Ergebnis sowie Störungen oder nicht genehmigungskonformer Anlagenbetrieb sind stets zu dokumentieren. Diese Dokumentationen dienen bei Kontrollen als Informationsquelle für die zuständige Behörde.

Maßstab und Folgen der Feststellung veränderter Gehalte von rgS in Boden oder Grundwasser

Werden bei der Überwachung von Boden und Grundwasser Veränderungen der Stoffkonzentrationen ermittelt, ist zunächst die Erklärbarkeit und Plausibilität der Befunde zu überprüfen.

Liegt durch den Vergleich von Messergebnissen lediglich eine nicht erhebliche Veränderung der Gehalte von rgS vor, so löst diese grundsätzlich keinen Handlungsbedarf aus. Eine einmalige, nicht erhebliche Verschlechterung stellt keinen Anlass dar, das Überwachungskonzept in Frage zu stellen.

Ein Erheblichkeitsfaktor von 1,5 kann eingeführt werden, wenn durch die Bewertung der aktuellen Überwachungsergebnisse nachgewiesen wird, dass aufgrund analytischer oder probenahmetechnischer Unsicherheiten dieser Messwert auch ohne Verschmutzung mehr als das 1,5-fache des vorherigen Messwertes betragen kann. Dies ist bei der Feststellung veränderter Gehalte von rgS und resultierende Handlungserfordernissen im Einzelfall zu berücksichtigen.

Bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen kann aufgrund steigender Unsicherheit der Messergebnisse für die Beurteilung die Vorsorgewerte des Bodenschutzrechts, Geringfügigkeitsschwellen (LAWA GFS 2016) oder örtlich vorhandene Hintergrundgehalte berücksichtigt werden, wenn nicht gleichzeitig ein Gefahrentatbestand für Boden und Grundwasser vorliegt.

Bei wiederholtem Anstieg der Konzentrationen von rgS ist eine Ursachenforschung erforderlich. Dies gilt auch, wenn vorliegende Messergebnisse über längere Zeitreihen eine erhebliche Verschlechterung in Trend- und Prognosebetrachtungen anzeigen. Es sind dann organisatorische Maßnahmen oder sonstige Minderungsmaßnahmen zu prüfen.

Wenn eine wiederholte erhebliche Veränderung der Gehalte von rgS (Erheblichkeitsfaktor >1,5) festgestellt wird oder wenn diese auf bekannte Betriebsstörungen oder Schadensfälle zurückzuführen sind, sind Maßnahmen zur Minderung oder Beseitigung einzuleiten.

Soweit Ereignisse als Ursache einer Verunreinigung nicht bekannt, ist eine Aufklärung der Ursachen erforderlich. Es ist dazu darzulegen, wie die Veränderungen der Gehalte in Boden und Grundwasser zukünftig wirksam aufgehalten werden können.

Bei der Feststellung nachteilig veränderter Gehalte von rgS im Boden oder im Grundwasser sind Maßnahmen erforderlich (vgl. Anlage 1). Neben organisatorischen Maßnahmen oder Verdichtung der Überwachungsintervalle hat der Anlagenbetreiber unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren abzuwehren und den ordnungsgemäßen Zustand des Anlagengrundstücks wiederherzustellen.

Nach Abschluss der Maßnahmen ist zu prüfen, ob die im Bescheid festgelegten Überwachungsinhalte für Boden und Grundwasser noch angemessen sind oder ob sie anzupassen sind und der Genehmigungsbescheid dahingehend zu ändern ist.

Dokumentation und Datenübergabe

Die Überwachungsdokumentation von Boden und Grundwasser sowie die Bewertung der Überwachungsergebnisse sind der jeweils zuständigen Behörden vorzulegen. Darin dokumentiert der Betreiber die im Genehmigungsbescheid geregelten Überwachungsanforderungen und wie er denen nachgekommen ist und ob weiterer Handlungsbedarf besteht. Empfehlenswert ist die sachkündige Betreuung, Dokumentation und Bewertung der Boden- und Grundwasseruntersuchungen.

Die Dokumentation sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen, die im Bescheid festgelegt sind
  • Darstellung der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, insbesondere
    • Probennahmeprotokolle, Analysenberichte von Untersuchungen
    • Lagepläne mit der Darstellung der Untersuchungspunkte/Messstellen
    • Ergebnisse anderweitiger Überwachungsmaßnahmen (z.B. Protokolle von Anlagenbegehungen, Prüfberichte externe Sachverständiger)
  • Angaben zu Betriebsstörungen und Unfällen
  • Dokumentation von Bau- und Sanierungsmaßnahmen
  • Zusammenhängende Darstellung aller Analysenergebnisse ab AZB bzw. erster Überwachung von Boden und Grundwasser
  • Graphische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der gemessenen Werte zur Trendbestimmung
  • Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf
    • den AZB (soweit vorhanden)
    • sich ergebende Veränderungen im Hinblick auf Erheblichkeit und Trends
    • mögliche Ursachen und Abwehrmaßnahmen bei veränderten Stoffgehalten sowie
    • den bodenschutz- und wasserrechtlichen Handlungsbedarf.

Die Überwachung findet langfristig und für die Dauer des gesamten Anlagenbetriebs statt. Daher wird empfohlen die Überwachungsdaten in einer Form aufzubewahren, die langfristige Zugänglichkeit nach E DIN 19659:2020 „Untersuchung von Feststoffen — Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle — Rückübertragbarkeit von Messergebnissen der Prüfmerkmale im Hinblick auf deren Ausprägung und Verteilung in der Grundmenge“ gewährleistet.

Der Beitrag Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie von Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO) vom 21.02.2020 veröffentlicht und durch die Umweltministerkonferenz zur Kenntnis genommen. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Workshop „Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht“ auf der 5. Jahrestagung „Genehmigungsmanagement bei Neu- und Umbau von Industrieanlagen“ am 01. und 02.10.2020 in Berlin. https://www.ausgangszustandsbericht.eu/vorankuendigung-zur-5-jahrestagung Fri, 10 Jul 2020 11:36:57 +0000 https://www.ausgangszustandsbericht.eu/?p=230529 Der Beitrag Workshop „Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht“ auf der 5. Jahrestagung „Genehmigungsmanagement bei Neu- und Umbau von Industrieanlagen“ am 01. und 02.10.2020 in Berlin. erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Auch in diesem Jahr werden wir (wenn es die Situation der Corona-Pandemie es zulässt) in einem Workshop und einem Vortrag die Entwicklungen in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht darstellen.

Weitere Informationen folgen.

Der Beitrag Workshop „Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht“ auf der 5. Jahrestagung „Genehmigungsmanagement bei Neu- und Umbau von Industrieanlagen“ am 01. und 02.10.2020 in Berlin. erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Spendenaufruf für Nepal https://www.ausgangszustandsbericht.eu/spendenaufruf-fuer-nepal Mon, 06 Jul 2020 10:24:47 +0000 https://www.ausgangszustandsbericht.eu/?p=230866 Der Beitrag Spendenaufruf für Nepal erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Liebe Kunden, liebe Freunde,

2020 ist anders. Die ganze Welt ist von der Coronavirus Pandemie bedroht, überall infizieren sich Menschen, und einige sterben an COVID 19.
Während wir hier in Deutschland die Situation bisher besser als erwartet eingrenzen konnten und inzwischen auch mit ausreichenden medizinischen Kapazitäten ausgestattet sind, trifft die Pandemie viele arme Länder besonders hart.

Das Coronavirus hat Nepal erreicht. Vor allem nepalesische Wanderarbeiter, die in Indien gearbeitet haben, scheinen das Virus nach Nepal eingeschleppt zu haben. Die veröffentlichten Zahlen mögen noch niedrig erscheinen, aber es gibt kaum Testkapazitäten und wahrscheinlich werden viele erkrankte Menschen nicht behandelt und in keiner Statistik erfasst.

Seit dem 18.März 2020 ist Nepal von einem Lock down betroffen, der das öffentliche Leben lahm legt und von Polizei und Militär überwacht wird. Nur langsam werden die Maßnahmen gelockert. Schulunterricht findet bisher noch nicht wieder statt, ganz zaghaft wird etwas Online-Unterricht versucht.

Viele Menschen haben ihre Arbeit verloren und wissen nicht wie sie ihr Essen bezahlen sollen. Aus Angst vor der Zukunft haben wohl Tausende Nepalesen Selbstmord begangen.
Da es in dieser Situation unmöglich ist, selbst vor Ort tätig zu werden und wir unsere geplante Reise im April 2020 absagen mussten, haben wir jetzt unsere nepalesischen Freunde gebeten, die Familien unserer Patenkinder und besonders arme Menschen mit Nahrungsmitteln zu unterstützen. In der letzten Wochen sind die ersten Nahrungsmittelpakete, vor allem Reis, Gemüse, Gewürze und Öl an die bedürftigen Familien ausgehändigt worden.

Wir hoffen damit die Not zumindest für einige wenige Menschen lindern zu können.

Daneben haben wir für dieses Jahr die Unterstützung für die Familien unserer Patenkinder um 50 % erhöht, um auch dadurch die Situation für sie zu erleichtern.

Damit wir unsere Hilfe auch in diesen schweren Zeiten fortführen können, möchte ich Sie bitten, uns mit Ihren Spenden zu unterstützen, wie viele von Ihnen das auch schon in den letzten Jahren immer wieder getan haben.

Mit besten Grüßen
Namasté

Anselm Elsbroek
Freundeskreis Nepal e.V.

Spendenkonten:

GLS Bank
IBAN DE32 4306 0967 4062 9436 00
BIC GENODEM1GLS

Sparda Bank
IBAN DE38 4006 0560 0002 1231 26
BIC GENODEF1S08

Arme Familien in Nepal freuen sich über jede Unterstützung.
Besonders in armen Ländern wie Nepal sind die Nachwirkungen der Corona-Pandemie besonders stark zu spüren.

Der Beitrag Spendenaufruf für Nepal erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Erlass Umweltministerium (MULNV) NRW vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht (AZB) https://www.ausgangszustandsbericht.eu/erlass-umweltministerium-mulnv-nrw-vom-25-03-2020-zum-ausgangszustandsbericht-azb Thu, 14 May 2020 15:15:28 +0000 https://www.ausgangszustandsbericht.eu/?p=230378 Der Beitrag Erlass Umweltministerium (MULNV) NRW vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht (AZB) erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Zusammenfassung

Der Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht zeigt Beschleuni-gungs- und Vereinfachungspotenzial zur Erstellung des AZB.
Der Erlass bezieht sich zunächst auf die überarbeitete Arbeitshilfe zum AZB der Redaktionsgrup-pe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) vom 16.08.2020 (LABO_Arbeitshilfe_AZB_ueberarbeitet_2018), der von der Umweltministerkonferenz (MUNLV) zugestimmt wurde.

Befreiung von der AZB-Pflicht bei AwSV¹-Anlagen

Die Erstellung eines Ausgangszustandsbericht ist nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit eines Eintrags in Boden und Grundwasser der aufgrund tatsächlichen Umstände als ausgeschlossen angesehen werden kann (§ 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Hierzu müssen die Anlagen (AwSV-Anlagen) über Sicherungssysteme verfügen, die gewährleisten, dass Einträge über den gesamten Betriebszeitraum vermieden werden. Neben den technischen Sicherungseinrichtungen sind die kontinuierliche Überwachung und Instandhaltung der Anlagen Voraussetzung hierfür. Die Anlagen müssen somit den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§ 62 Abs. 1 WHG)² erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage bzw. der wesentlich geänderten Anlage erfüllt sein. Es werden im Erlass Fallgruppen mit genereller Befreiung von der AZB-Pflicht bei AwSV-Anlagen dargestellt, deren Aufzählung nicht abschließend ist. Auch über die Beispiele hinaus kann der Genehmigungsbehörde sachverständig dargelegt werden, dass die vorhandenen oder geplanten Schutzvorkehrungen über die Betriebsdauer der jeweiligen Anlagen keine Einträge von relevanten gefährlichen Stoffen in Boden und Grundwasser, die zu erheblichen Verunreinigungen führen, erfolgen können. Befreit von der AZB-Pflicht sind danach einwandige oberirdische AwSV-Anlagen für flüssige Stoffe auf flüssigkeitsundurchlässigen Flächen mit einem Rückhaltevermögen R2 gemäß Arbeitsblatt DWA A 779³ (Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden). Die Rückhaltung kann auch in Abwasseranlagen erfolgen, wenn die Anforderungen des § 22 Abs. 4 AwSV und des Arbeitsblattes DWA-A 787⁴ erfüllt sind. Zudem werden oberirdische doppelwandige Anlagen mit zugelassenem Leckanzeigesystem von der AZB-Pflicht befreit. Bei Rohrleitungen (zur IED-Anlage gehörend) zur Beförderung von flüssigen wassergefährdenden Stoffen entfällt die AZB-Pflicht, wenn diese oberirdisch verlaufen und doppelwandig sind oder über ein ausreichendes Rückhaltevolumen verfügen. AwSV-Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe werden von der AZB-Pflicht ausgenommen, wenn die Anlagen ausreichend überdacht und über flüssigkeitsundurchlässige Flächen verfügen, wenn Flüssigkeit austreten kann. Weitere Kriterien sind dicht verschlossene Behälter oder Verpackungen und Schutz vor Witterungseinflüssen und Einwirkungen aus anderen Anlagen. Bei Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe im Freien müssen Befestigungen vorhanden sein, sodass Niederschlagswasser nicht auf der Unterseite der Befestigung austreten kann und sichergestellt ist, dass es nicht zu Austrägen durch Witterungseinflüsse (Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen) kommen kann. Anlagen für feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften können, müssen über Rückhalteeinrichtungen für wassergefährdende Stoffe, die sich ansammeln können verfügen, um von der AZB-Pflicht befreit zu werden. Für oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sind keine Anforderungen an die Befestigung der Fläche und das Rückhaltevermögen erforderlich, wenn aufgrund der Stoffeigenschaften mit einem Eindringen in Boden und Grundwasser nicht zurechnen ist und bei Schadensbekämpfungsmaßnahmen keine Stoffe anfallen, die mit austretenden wassergefährdenden Stoffe verunreinigt sind oder bei anderen Stoffeigenschaften auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 AwSV (Schadenserkennung, Rückhaltung, ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung der Stoffe) getroffen worden sind. Der Ausgangszustandsbericht beschränkt sich somit auf den Teilbereich des Anlagengrundstücks, auf dem die Möglichkeit einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann.

Ausnahmen von der Befreiung vom AZB im Einzelfall

Es wird im Erlass des MUNLV vom 25.03.2020 erläutert, dass die Einhaltung der Anforderungen der AwSV und damit von der Vorlage eines AZB befreit, Einschränkungen unterliegt. In Fällen, in denen die AwSV Sonderregelungen für bestimmte Anlagen oder Anlagenteile zutreffen (besondere technische Erfordernisse, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), ist eine Verschmutzung des Bodens und Grundwassers möglich. Beispielhaft werden Anlagen genannt, bei denen ein Rückhaltevolumen R1 (austretendes Volumen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen aufgefangen werden kann; DWA-A 785⁵) gemessen wird. Weitere Ausnahme ist ein Verzicht auf die Doppelwandigkeit von Rohrleitungen aufgrund einer Gefährdungsabschätzung, durch die Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird oder auf eine Gefährdungsabschätzung verzichtet wird. Auch Übergangsregelungen für bestehende Anlagen basieren auf Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Wenn Anlagen, die bisher aufgrund von Übergangsregelungen der AwSV nicht umgerüstet werden mussten, ist eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser nicht auszuschließen. In diesen Fällen bleibt die Möglichkeit sachverständig darzulegen, dass ein Eintrag ausgeschlossen ist.

Befreiung vom AZB bei IED-Abwasseranlagen

Gemäß Vorgaben der IZÜV⁶ und des BImSchG ist im Genehmigungsverfahren für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes zu prüfen. Dabei ist Abwasser nicht als relevanter gefährlicher Stoff (rgS) anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass relevante gefährliche Stoffen (rgS) für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage in AwSV-Anlagen gehandhabt werden. Daher richtet sich die Pflicht zur Vorlage eines AZB nach den Maßgaben für AwSV-Anlagen.

AZB-Pflicht bei Änderungsanzeigen (§ 15 BImSchG) und Mitteilungen (§ 12 BImSchG)

Bei anzeigebedürftigen Änderungen nach § 15 Abs 1 Satz BImSchG besteht keine Pflicht zur Erstellung eines AZB. Dieses gilt auch bei der Mitteilung über den Einsatz neuer Stoffe nach § 12 Abs. 2b BImSchG für Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen.

Keine Genehmigungsbedürftigkeit bei Einsatz relevanter gefährlicher Stoffe (rgS)

Der Erlass stellt darüber hinaus klar, dass keine Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung vorliegt, wenn rgS verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bei dessen Einsatz keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter (§ 1 BImSchG: Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) hervorgerufen werden können. Somit ist dann auch kein Ausgangszustandsbericht zu erstellen.

Nachreichen eines AZB

Der AZB ist grundsätzlich mit den Antragsunterlagen vorzulegen (§ 10 Abs. 1a, BImSchG). Die zuständige Behörde kann jedoch zulassen, dass der AZB bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachgereicht, von der Behörde geprüft und gebilligt wird (§ 7 Abs. 1, 9. BImSchV).

Keine Auslegungspflicht

Der AZB gehört nicht zu den Unterlagen, die öffentlich auszulegen sind.

Behördliche Zusammenarbeit

Die Zulassungsbehörde entscheidet über das Erfordernis und die notwendigen Inhalte des AZB. Die Bodenschutzbehörde der entsprechenden Verwaltungsebene berät und unterstützt die Zulassungsbehörde. Bei der Zuständigkeit der Bezirksregierung wird empfohlen die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Diese erhält auch eine Ausfertigung des AZB.

Beratung und Unterstützung der Antragsteller

Zur Unterstützung der Antragsteller bei der anspruchsvollen Aufgabe und um Nachforderungen zu vermeiden wird auf Vorteile durch die Beratung durch Sachverständige nach § 18 BBodSchG hingewiesen.

Rahmen AZB

Für den AZB erforderliche Informationen können auch im Vorfeld und unabhängig des Genehmigungsantrages zusammengetragen und dargestellt werden. Die frühzeitig vorhandenen Daten können zu einem reduzierten Abstimmungs- und Prüfaufwand bei der Genehmigungsbehörde führen. Die Inhalte können von der AZB-Konzepterstellung bis zur Durchführung von Boden- und Grundwassermessungen führen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass gegebenenfalls im Genehmigungsprozess neue Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchzuführen sind, da im zeitlichen Verlauf Änderungen eingetreten sein können.

Für komplexe Standorte (z.B. mit mehreren IED-Anlagen, verschiedene Anlagen- und Grundstückseigentümer und Betreibern) wird empfohlen einzelne Inhalte des AZB anlagenübergreifend bereits im Vorfeld mit der Behörde abzustimmen und die Erstellung eines AZB vorzubereiten.

Abgrenzung Gefahrenabwehrpflichten (BBodSchG) und bodenschutzrechtliche Zuständigkeit

Das Ziel des AZB ist es den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser in Bezug auf die zukünftig verwendeten relevanten gefährlichen Stoffe zu dokumentieren. Die Ermittlung von Altlasten und bestehenden schädlichen Bodenverunreinigungen ist nicht Zweck des AZB.

Werden jedoch bei der Erstellung des AZB Hinweise auf das Vorhandensein von schädlichen Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen vorgefunden, werden erforderliche bodenschutzrelevante Maßnahmen von der zuständigen Bodenschutzbehörde verfolgt.

Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LABO) hat in Zusammenarbeit mit den Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Immissionsschutz (LAI) hat eine Arbeitshilfe zur Rückführungspflicht erarbeitet. Diese Arbeitshilfe gibt Hinweise, welche Unterlagen zur Rückführungspflicht bei der Betriebseinstellung vorzulegen sind. Ferner dient sie als Hilfestellung welche Rückführungsmaßnahmen der Betreiber nach der Einstellung des Betriebs der IED-Anlage zu erfüllen hat.

Im Erlass wird ferner darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur finanziellen Absicherung von Rückführungsmaßnahmen möglich ist.

Gerade bei größeren Industriestandorten liegen Bereiche vor, die schwer zugänglich sind, jedoch spätere Umgestaltungen ein leichteren Zugang für Rückführungsmaßnahmen ermöglichen. Eine sofortige Rückführungsmaßnahme ist nicht zwingend, wenn keine zusätzlichen Risiken drohen. In dieser Konstellation kann der Betreiber zur finanziellen Absicherung einer späteren Rückführungsmaßnahme auf die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hingewiesen werden.

Es wird im Erlass darauf hingewiesen, dass eine Übereignung einer IED-Anlage keine Rückführungsmaßnahmen auslöst, wenn die Anlage ohne zwischenzeitliche Stilllegung durch den neuen Betreiber weiterbetrieben wird.

Quellen

¹ AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 ² WHG – Wasserhaushaltsgesetz ³ Arbeitsblatt DWA-A 779, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen, April 2006, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁴ Arbeitsblatt DWA-A 787, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen, Juli 2009, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁵ Arbeitsblatt DWA-A 785, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen -R1- , Juli 2009, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ⁶ Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV)

Der Beitrag Erlass Umweltministerium (MULNV) NRW vom 25.03.2020 zum Ausgangszustandsbericht (AZB) erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Workshop | Fachtagung vom 14. bis 15. Mai 2019 in Düsseldorf von Elsbroek Ingenieure https://www.ausgangszustandsbericht.eu/workshop-14-mai-2019-von-elsbroek-ingenieure-fachtagung-duesseldorf Sat, 04 May 2019 04:54:45 +0000 http://ausgangszustandsbericht.charismanufaktur.net/?p=230012 Der Beitrag Workshop | Fachtagung vom 14. bis 15. Mai 2019 in Düsseldorf von Elsbroek Ingenieure erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Fachtagung Genehmigungsmanagement bei Neu- und Umbau von Industrieanlagen vom 14. bis 15. Mai 2019 in Düsseldorf

AwSV | TA Luft | UVP-Pflicht | AZB | Öffentlichkeitsbeteiligung

Ablauf: 9.00 Beginn der Vormittags-Workshops | 12.30 Ende der Workshops und gemeinsames Mittagessen

Ausgangszustandsbericht nach Industrie-Emissions-Richtlinie (IED)

Seit 5 Jahren gelten nun die Pflichten für IED-Anlagen einen Ausgangszustandsbericht (AZB) zu erstellen und spätestens zur Inbetriebnahme der Genehmigungsbehörde vorzulegen. In diesem Workshop werden wir anhand des Standortes der DSM Nutritional Products GmbH in Grenzach-Wyhlen mit 15 unterschiedlichen IED-Anlagen aufzeigen, welche Voraussetzungen zur Prüfung notwendig sind, Erstellung von Untersuchungskonzepten und Ausgangszustandsberichten sowie der Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

 

Inhalt:

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Vorgehensweise zur Erstellung von Ausgangszustandsberichten bei einem komplexen Industriestandort
  • Genehmigungsmangement
  • Rahmendokument
  • Vorprüfungen
  • Untersuchungskonzepte
  • Ausgangszustandsbericht
  • Abstimmung mit Behörden

 

Fachliche Leitung und Moderation:

ANSELM ELSBROEK ist Dipl.-Ing. für Umwelttechnik. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bodenschutz, Altlasten sowie verunreinigte Baustoffe. Seit 2013 ist er Geschäftsführer der Firma Elsbroek Ingenieure. Zuvor arbeitete er als Partner bei der Firma CDM Consult GmbH und zwar in der Zeit von 2007 bis 2011.

DENIS SCHLENDER ist Dipl.-Ing. für Verfahrenstechnik. Er leitet den betrieblichen Umweltschutz der DSM Nutritional Products GmbH in Grenzach-Wyhlen. DSM liefert innovative Lösungen für die Bereiche Ernährung, Tierernährung, Körperpflege- und Aromastoffe, Medizinprodukte, umweltfreundliche Produkte und Anwendungen sowie neue Mobilität und Vernetzung. Der Standort Grenzach ist im weltweiten Konzernverbund das Kompetenzzentrum für die Herstellung der wasserlöslichen Vitamine B1, B2 und B6, sowie des fettlöslichen Vitamins D3.

Mehr Informationen finden Sie hier.

 

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Halbtägiger Workshop – 16. April 2018 von Elsbroek Ingenieure https://www.ausgangszustandsbericht.eu/halbtaegiger-workshop-16-april-2018-von-elsbroek-ingenieure Thu, 08 Mar 2018 06:26:25 +0000 http://ausgangszustandsbericht.charismanufaktur.net/?p=229782 Der Beitrag Halbtägiger Workshop – 16. April 2018 von Elsbroek Ingenieure erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Elsbroek Ingenieure hält einen Workshop zum 
Thema: „Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht –Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes an IED-Anlagen“. 

Erfahren Sie hier mehr. 

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Halbtägiger Workshop – 26. April 2017 von Elsbroek Ingenieure https://www.ausgangszustandsbericht.eu/halbtaegiger-workshop-26-april-2017-von-elsbroek-ingenieure Thu, 02 Feb 2017 06:29:34 +0000 http://ausgangszustandsbericht.charismanufaktur.net/?p=229870 Der Beitrag Halbtägiger Workshop – 26. April 2017 von Elsbroek Ingenieure erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Elsbroek Ingenieure hält einen Workshop zum 
Thema: „Ausgangszustandsbericht und Rückführungspflicht –Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes an IED-Anlagen“. 

Erfahren Sie hier mehr. 

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Bericht: Istzustand dokumentieren https://www.ausgangszustandsbericht.eu/bericht-istzustand-dokumentieren Fri, 30 Sep 2016 22:00:27 +0000 http://ausgangszustandsbericht.charismanufaktur.net/?p=229877 Der Beitrag Bericht: Istzustand dokumentieren erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Artikel zum Thema Ausgangszustandsbericht im IHK Magazin für Nordwestfalen, Wirtschaftsspiegel, Ausgabe 10/2016 

Istzustand dokumentieren

Unternehmen, die ihre Produktion erweitern oder eine neue aufbauen wollen, müssen Grund und Boden vorher auf Schadstoffe untersuchen lassen. Damit können sie später nachweisen, welche Verunreinigungen schon bestanden, bevor ihre Anlage dort errichtet wurde. 

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Workshop | Fachtagung 13. – 14. April 2016 von Elsbroek Ingenieure https://www.ausgangszustandsbericht.eu/workshop-13-april-2016-von-elsbroek-ingenieure Tue, 08 Mar 2016 06:45:35 +0000 http://ausgangszustandsbericht.charismanufaktur.net/?p=229886 Der Beitrag Workshop | Fachtagung 13. – 14. April 2016 von Elsbroek Ingenieure erschien zuerst auf Ausgangszustandsbericht (AZB).

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Berlin Genehmigungsmanagement bei Neu- und Umbau von Industrieanlagen Genehmigungserfordernisse | 

BVT-Schlussfolgerungen | Seveso III | Auswirkungen der IED Zeitlicher

Erfolgreicher Workshop von Elsbroek Ingenieure fand in Berlin statt.

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