Ausgangs­zustands­bericht

Herzlich willkommen! Hier finden Sie valide Informationen rund um den Ausgangszustandsbericht (AZB) für Industrieanlagen. Noch Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an.

 

Boden- und Grundwasser­überwachungen

Mit unseren Leistungen rund um den AZB und Boden- bzw. Grundwasserüberwachungen für IE-Anlagen (IED), auch mit Sachverständigenleistungen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ausgangszustandsbericht

Bürokratischen Aufwand vermindern

Ausgangszustandsbericht – ein komplexes Wort für einen einfachen Sachverhalt: Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen bestimmter produzierender Branchen dazu, den Grund und Boden nach Stilllegung von Produktionsanlagen in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

Dafür muss man jedoch wissen, wie der Zustand zuvor war. Darum der Ausgangszustandsbericht (AZB). Er dokumentiert die Untersuchung von Boden und Gewässer vor Inbetriebnahme der so genannten IED-Anlagen – und zwar in Bezug auf die eingesetzten und produzierten Stoffe.

Boden- und Grundwasserüberwachung

Im Jahr 2020 wurde von der LABO, LAWA, LAI und BLAK UmwS die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie erstellt.

Seitdem ist die Überwachung ein Teil der Gesamt-Arbeitshilfe der LAI zur nationalen Umsetzung der IE-Richtlinie. Indessen fordern die IE-RL Auflagen die Vorsorge gegen das Entstehen von Verschmutzungen und die frühzeitige Erkennung möglicher Verschmutzungen in Boden und Grundwasser.

Dabei ist die Verpflichtung zur Überwachung von Boden und Grundwasser unabhängig von der Verpflichtung eines Ausgangszustandsberichtes.

Ausgangszustandsbericht: Bürokratischen Aufwand vermindern

Boden- und Grundwasser-überwachung

Im Jahr 2020 wurde von der LABO, LAWA, LAI und BLAK UmwS die Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser bei Anlagen nach der IE-Richtlinie erstellt.

Seitdem ist die Überwachung ein Teil der Gesamt-Arbeitshilfe der LAI zur nationalen Umsetzung der IE-Richtlinie. Indessen fordern die IE-RL Auflagen die Vorsorge gegen das Entstehen von Verschmutzungen und die frühzeitige Erkennung möglicher Verschmutzungen in Boden und Grundwasser.

Dabei ist die Verpflichtung zur Überwachung von Boden und Grundwass unabhängig von der Verpflichtung eines Ausgangszustandsberichtes.

Seit Inkrafttreten der IED-Richtlinie steht der bürokratische Aufwand im Brennpunkt der Kritik. Dieser lässt sich jedoch durch ein intelligentes Behördenmanagement deutlich reduzieren. Als Sachverständiger nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz stehe ich Ihnen mit pragmatischen Lösungen gerne zur Verfügung.

Worum geht es beim Ausgangszustandsbericht?

Worum geht es?

Im Jahre 2013 ist sie in Kraft getreten – die Industrie-Emissions-Richtlinie.
Die auch IED genannte Norm regelt Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Industrieanlagen innerhalb der Europäischen Union.
Sie übernimmt die Bestimmungen vieler bis dahin gültiger Richtlinien, führt jedoch auch neue Regelungen ein. Hierzu gehört die Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes oder die Überwachung von Boden und Grundwasser im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes.

Wer oder was ist von der IED-Richtlinie betroffen?

Wer oder was ist betroffen?

In 2013 hat der Gesetzgeber die europäische Industrie-Emissions-Richtlinie (IED-Richtlinie) in deutsches Recht überführt.
Ob Neu- oder veränderte Anlagen – sofern hierbei gefährliche Stoffe eingesetzt oder hergestellt werden, gilt es im Vorfeld der Inbetriebnahme einen Ausgangszustandsbericht zu erstellen.

Daneben werden auch Unternehmen verpflichtet Boden und Grundwasser zu überwachen, wenn kein Ausgangszustandsbericht erforderlich ist.

Vorgehensweise

Zentrales Moment unserer Arbeit ist die möglichst frühe Einbeziehung der zuständigen Behörden. Das reduziert den Aufwand Ihres Unternehmens deutlich. Wir arbeiten seit vielen Jahren vertrauensvoll mit den unterschiedlichen Behörden zusammen, kennen ihre spezifischen Anforderungen und sichern so Ihrem Unternehmen spürbare Effizienzgewinne.

Ablauf AZB

Wie läuft die Erstellung eines Ausgangszustandberichtes genau ab?

Erster Schritt: Vorprüfung zum AZB

Vorprüfung

Im Rahmen einer Vorprüfung wird ermittelt, ob die Erstellung eines AZBs für die Anlage erforderlich ist.

Zweiter Schritt: Untersuchungskonzept

Untersuchungskonzept

Anschließend wird ein Untersuchungskonzept angefertigt, in dem geprüft wird, ob die Erstellung eines AZBs für die Anlage erforderlich ist. Das Untersuchungskonzept ist speziell auf das Anlagengrundstück, den vorgesehenen Anlagenbetrieb und die in der Anlage verwendeten Stoffe ausgerichtet. Es beschreibt den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen.

Dritter Schritt: Der Ausgangszustandsbericht

Ausgangszustandsbericht

Auf Grundlage des Untersuchungskonzepts erfolgt die Erarbeitung des Ausgangszustandsberichts. Dieser erfasst alle Informationen bezüglich der anlagenspezifischen Gefahrstoffe, ihrer Prüfung sowie die Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen. Ein Dokument, mit dem Sie in jedem Fall auf der (rechts-)sicheren Seite sind.

Ablauf Boden- und Grundwasser­überwachungen

Welche Schritte sind für die Boden- und Grundwasserüberwachungen nötig?

Erster Schritt: Vorprüfung zum AZB

Prüfung der rgS Stoffe

Zuerst werden die in der Anlage erzeugten, verwendeten oder freigesetzten relevanten gefährliche Stoffe (rgS)  geprüft.

Zweiter Schritt: Untersuchungskonzept

Erstellung eines integralen Überwachungskonzeptes

Im Anschluss wird ein Überwachungskonzept erarbeitet. Dafür werden Ergebnisse von regulären betrieblichen Überwachungen, Dokumentationen von Havarien, Vor-Ort-Begehungen und Plausibilitätsprüfungen einbezogen. Weiterer Bestandteil ist die systematische Betrachung des Verschmutzungrisikos.

Dritter Schritt: Der Ausgangszustandsbericht

Durchführung der Untersuchungen

Infolgedessen werden Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Die Überwachung von Grundwasser erfolgt in der Regel durch Messungen an vorhandenen und geeigneten Grundwassermessstellen im Grundwasseran- und -abstrom. Im Bedarfsfall sind neue Grundwassermessstellen zu errichten.

Die Überwachung des Bodens kann durch systematische Anlagenkontrolle, Auswertung vorlliegender Unterlagen sowie Erkenntnisse und die Beprobung und Untersuchung des Bodens erfolgen.

Die Überwachungsintervalle werden dabei nach § 21 Absatz 2a Satz 2 der 9. BlmSchV geregelt. Für das Grundwasser sind Mindestintervalle von 5 Jahren und für den Boden von 10 Jahren zulässig.

Wissenswertes zum Thema

Genehmigungsanforderungen

Die für die Genehmigung von Anlagen relevanten Anforderungen sind in den §§ 4–21 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), Teil 2, festgelegt.

Altlasten

Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

IED-Richtlinie

Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, engl. Industrial Emissions Directive, auch IE-RL: EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen.

BBodSchG

Bundesbodenschutzgesetz: Verfolgt das Ziel, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind „schädliche Bodenveränderungen“ abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.(http://de.wikipedia.org/wiki/Bundes-Bodenschutzgesetz)

Relevante gefährliche Stoffe

Stoffe, die die grundsätzliche Fähigkeit haben, eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen zu können, und unter die CLP-Verordnung fallen.

CLP-Verordnung

Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures: Europäische GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.